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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1803/12

Datum:
20.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1803/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0920.26K1803.12.00
 
Schlagworte:
Kostenbeitrag Kindergeld Selbstbehalt
Normen:
SGB 8 §§ 94 Abs. 1, 94 Abs. 3 Satz 1, 92 Abs. 4 S. 1; KostenbeiträgeV § 4 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 S. 1 SGB 8 ist im Regelungszusammenhang aller Vorschriften zu den Kostenbeiträgen, und insbesondere unter Berücksichtigung des Obersatzes des § 94 Abs. 1 S. 1 SGB 8, zu sehen und keine alle übrigen Regelungen ausschließendes lex specialis.

2. Wenn ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil ein so geringes Einkommen hat, dass er davon nicht einmal seinen Selbstbehalt plus den Unterhaltsanspruch seiner mit ihm im Haushalt lebenden (und mit dem untergebrachten Jugendlichen unterhaltsrechtlich zumindest gleichrangigen) Kinder nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle abdecken kann, so ist die Erhebung eines Kostenbeitrags wegen Schmälerung der Unterhaltsansprüche Gleichrangiger analog § 92 Abs. 4 S. 1 SGB 8 ausgeschlossen.

3. Sobald eine Abstufung des Kostenbeitragspflichtigen wegen der Anzahl bestehender weiterer Unterhaltspflichten die Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle erreicht, erfolgt jede weitere Abstufung um zwei Gruppensprünge.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2012 und vom 2. Juli 2012 insoweit aufgehoben, als für die Monate Januar 2010, Februar 2010, März 2010, April 2010 und Juli 2010 ein Kostenbeitrag, im Monat Mai 2010 ein Kostenbeitrag, der einen Betrag von 64,73 Euro übersteigt, und im Monat August ein Kostenbeitrag, der einen Betrag von 275,- Euro übersteigt, erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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