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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Mit mehreren Gebührenbescheiden aus 1998 bis 2001 forderte die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (B. - L. ) Gebühren in Höhe von 88.852,28 EUR für die Erteilung von Lizenzen für Telekommunikationsdienstleistungen nach §§ 6, 16 TKG 1996 i.V.m. der LGebV. Mit Antrag vom 03.06.2002 beantragte die Klägerin die Aufhebung dieser unstreitig bestandskräftig gewordenen Bescheide wegen nunmehr auch gerichtlich festgestellter Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung und die Erstattung der bereits gezahlten Gebühren nach §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
3Mit Bescheid vom 07.01.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide ab.
4Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 mit Hinweis auf eine teilweise Verjährung der Erstattungsansprüche gemäß §§ 21, 20 VwKostG zurück.
5Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen:
6Es bestehe ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 48, 51 VwVfG, § 21 VwKostG, weil die Beklagte zur Aufhebung der streitigen Gebührenbescheide auch nach deren Unanfechtbarkeit verpflichtet sei. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht der EU infolge einer eingetretenen Wettbewerbsbenachteiligung insbesondere zu Lasten der Markteintrittsunternehmen infolge überhöhter Gebühren. Die Aufhebungspflicht ergebe sich zudem aus dem TKG - Fachrecht, also der Pflicht des Staates zur Marktregulierung zu Gunsten einer monopolfernen Liberalisierung des Kommunikationsmarktes, zu dem nicht nur die Regulierung als solche, sondern auch die ebenso marktrelevante Gebührenerhebung gehöre; sie ergebe sich auch aus Gemeinschaftsrecht in Gestalt der einschlägigen Lizenzierungsrichtlinie RL 97/13/EG, die unangemessene finanzielle Marktzutrittshürden verbiete, die vorliegend zwar genommen worden seien, aber in Gestalt von wettbewerbsverzerrenden Gewinneinbußen noch Auswirkungen zeigen würden.
7Eine mögliche Verjährung des Anspruchs sei durch Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen; die Beklagte habe die Verjährungseinrede erst im Widerspruchsbescheid, also mehrere Jahre nach Anmeldung des Erstattungsanspruchs, geltend gemacht.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 zu verpflichten, ihre Gebührenbescheide vom 26.03.1998 über 17.082,26 EUR, 05.05.1998 über 32.344,32 EUR, 15.06.2001 über 5.082,24 EUR, 1.022,58 EUR, 1.022,58 EUR, 1.170,86 EUR, 1.201,54 EUR, 1.022,58 EUR, 1.298,68 EUR, 2.704,73 EUR, 21.07.1998 über 24.899,91 EUR aufzuheben und die bereits gezahlten Gebühren in Höhe von 88.852,28 EUR zu erstatten.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist ohne Erfolg.
15Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Es besteht kein Erstattungsanspruch.
16Die Gebührenerhebung war auch nicht von vorneherein offensichtlich rechtswidrig. Immerhin ist ein zweitinstanzliches Gericht von der Rechtsgültigkeit der Gebührenverordnung ausgegangen (vgl. OVG NRW - Beschluss vom 27.10.1999 - juris) und hat damit ein Indiz dafür gesetzt, dass es um nicht einfache Rechtsfragen von hoher Komplexität ging. Eine im Instanzenzug später festgestellte Evidenz der Fehlerhaftigkeit der Gebührenerhebung ändert hieran nichts.
20Auch das nationale Fachrecht etwa in Gestalt des einschlägigen § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG 1996 - Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs durch Regulierung - gebietet keine Bescheidrücknahme, weil die Gebührenerhebung keine Regulierungsmaßnahme ist und weil das TKG 1996 auch ansonsten keine Spezialregelungen über eine Rücknahme von Gebührenbescheiden aufweist, vielmehr in seinem § 16 auf das Verwaltungskostengesetz verweist.
21Das Europäische Gemeinschaftsrecht verleiht ebenfalls keinen Anspruch auf Bescheidrücknahme. Zwar verstieß die Gebührenerhebung auch "klar" gegen EU - Recht (vgl. EUGH, Urteil vom 19.09.2006 - juris); aus Gemeinschaftsrecht ergibt sich allerdings kein Sonderrecht hinsichtlich der Folgen der Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - a.a.O.). Insbesondere ist es Sache des jeweils zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob ein Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Angesichts der o.g. Komplexität der Rechtsfragen war der Verstoß gegen EU - Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide nicht offensichtlich, also für einen juristisch kundigen Betrachter oder zumindest verständigen Bürger nicht sofort erkennbar. Selbst eine Klarheit des Gemeinschaftsrechtsverstoßes präjudiziert nicht dessen Offensichtlichkeit im Sinne des nationalen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008 - 1 BvR 943/07 - juris).
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.