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Verwaltungsgericht Köln, 22 L 13/12

Datum:
04.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 13/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0504.22L13.12.00
 
Schlagworte:
Schwerst-Demente Wohnqualität Menschenwürde Intimsphäre Mehrbettzimmer Neubelegungsstopp
Normen:
WTGHW § 19 Abs. 2; WTGHW § 11 Abs. 2; WTGHW § 22 Abs. 1; WTGHW § 7 Abs. 5; WTGHW § 11 Abs. 3; DVO-WTGHW § 2 Abs. 3
Leitsätze:

1. Die Unterbringung von schwerst dementen Bewohnern in Vierbettzimmern erfüllt nicht die Anforderungen an die Wohnqualität in Betreuungseinrichtungen.

2. Schwerst demente Bewohner von Betreuungseinrichtungen sind in gleicheer Weise in ihrer Würde und vor Verletzungen ihrer Intimsphäre zu schützen wie andere Heimbewohner.

 
Tenor:

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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