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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 1487/10

Datum:
12.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 1487/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0612.22K1487.10.00
 
Schlagworte:
Postüberwachung Kernbereich privater Lebensgestaltung G 10
Normen:
GG Art. 10; G 10 §§ 1, 3, 4
Leitsätze:

Teilweise erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Postüberwachungsmaßnahme nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10)

1. § 4 Abs. 1 Satz 4 G 10 in der Fassung vom 26. Juni 2011 dient dem Zweck, eine effektive gerichtliche Kontrolle der Rechtsmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme als solcher sowie der Art und Weise ihrer Durchführung zu ermöglichen.

2. Werden im Rahmen einer Postüberwachungsmaßnahme nach dem G 10 erhobene Daten gelöscht, ohne dass im Einzelfall geprüft wurde, ob die jeweiligen Daten für eine gerichtiche Überprüfung der Durchführung der Maßnahme noch von Bedeutung sein können, liegt darin eine schuldhafte Beweisvereitelung.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren einge-stellt.

Es wird festgestellt, dass die zwischen dem 21. Mai 2001 und 29. April 2004 gegen den Kläger gerichtete Postüberwachungsmaßnahme insoweit rechtswidrig war, als die Einsichtnahme in an den Kläger adressierte Sendungen seines Strafverteidigers über das hinausging, was zur Qualifizierung der Sendungen als Strafverteidigerpost erforderlich war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

 
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