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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 548/09

Datum:
23.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 548/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0523.21K548.09.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 C 13.12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28. November 2008- BK 3c-08-137 - wird aufgehoben, soweit darin Entgelte für nachstehend aufgeführte Verbindungsleistungen genehmigt werden:

Die Klägerin trägt drei Fünftel, die Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Fünftel der Kosten des Verfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst mit Ausnahme von jeweils drei Fünfteln, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, gegenüber der Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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