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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 1147/10

Datum:
25.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 1147/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0425.21K1147.10.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 3 und 4 der Regulierungsverfügung vom 25. Januar 2010 (Bk 2c-09/002) verpflichtet, über den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 15. April 2009 gestellten Antrag zu 2) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen je ein Viertel der Kosten des Verfahrens und jeweils die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig volltreckbar. Dem jeweiligen Schuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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