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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 1062/11

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 1062/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1212.21K1062.11.00
 
Tenor:

Der Beschluss der Beklagten vom 19. Januar 2011 – BK 3c-10-111 – wird insoweit aufgehoben, als damit unter Ziffer 1.2 Kündigungsentgelte für die Produkte „CuDA 2 DR“ und „CuDA 2 DR hochbitratig“ genehmigt werden.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagte und die Beigeladene zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene zu je ¼; im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin zu je ½; im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin und die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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