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Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die SL-Büchsen Arsenal M 12 F und Browning BAR Zenith betrifft.
Der Zusatz "2-schüssig" in der Waffenbesitzkarte Nr. 00.000 lfd. Nr. 0 (Dittrich BD 38) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist seit 1990 Inhaber von Waffenbesitzkarten, die zunächst für Sportwaffen
3erteilt wurden, später für Waffen zur Jagdausübung. Bezüglich der Jagdausübung wurden auch verschiedene halbautomatische Selbstladebüchsen ohne weitere Einschränkung in Waffenbesitzkarten eingetragen. U.a. wurde in die Waffenbesitzkarte Nr. 00.000 am 31.10.2008 die Selbstladebüchse 9 mm Para, Dittrich BD 38 eingetragen. Am 14.12.2010 wurde in die neuausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 00.000 die Selbstladebüchse 9,3 x 62 der Fa. Browning, BAR Zenith, mit dem Zusatz "2-schüssig" eingetragen. Der Kläger beantragte am 01.04.2011 unter Hinweis auf seinen bis zum 31.3.2013 gültigen Jahresjagdschein die Eintragung der Selbstladebüchse 7,62 x 39, Arsenal M 12 F. Die Waffe wurde in die Waffenbesitzkarte Nr. 00.000 mit dem Zusatz "2-schüssig" eingetragen. Bei dieser Gelegenheit wurde die Eintragung bezüglich der Selbstladebüchse 9mm Para, Dittrich BD 38, ebenfalls mit dem Zusatz "2-schüssig" versehen. Unter dem 19.05.2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Kläger an den Beklagten. Er gehe davon aus, dass die eingetragene Beschränkung "2-schüssig" aus dem Jagdrecht herrühre. Diese Einschränkung sei jedoch für das Waffenrecht nicht relevant. Es könne bei Selbstladebüchsen auch durchaus geboten sein, auf einem Schießstand Magazine zu verwenden, die zur Aufnahme von mehr als 2 Patronen geeignet seien. Denn im Hinblick auf Drückjagden in Landesforsten sei ein regelmäßiges Schießtraining nachzuweisen.
4Mit Schreiben vom 08.06.2011 führte der Beklagte aus, gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 2 i.V. m. § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG werde ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen bei Jägern nur anerkannt, wenn die zu erwerbende Schußwaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sei. Gemäß § 19.Abs.1 Ziff. 2 lit.c BJagdG sei es verboten, mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zu schießen, die mehr als 2 Patronen in das Magazin aufnehmen könnten. Dem entsprechend seien alle Selbstladebüchsen mit dieser Einschränkung in die Waffenbesitzkarte einzutragen. Eine Unterscheidung nach Jagdausübung oder Jagdtraining sehe das Waffengesetz diesbezüglich nicht vor. Allerdings habe jedermann die Möglichkeit, eine Waffe oder ein Magazin auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte ohne Erlaubnis zu erwerben (§ 12 Abs. 1 Ziff.5 WaffG ). Der Kläger werde daher aufgefordert, alle Waffenbesitzkarten innerhalb der nächsten 4 Wochen vorzulegen, um die Einschränkung "2-schüssig" für jede Selbstladebüchse vornehmen zu können.
5Mit Schreiben vom 14.07.2011 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten, er möge mitteilen, ob die Forderung nach Einschränkung bereits ausgestellter Waffenbesitzkarten im Wege eines Verwaltungsaktes mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen solle. Dem bisherigen Schreiben sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen; außerdem sei die Verwaltungsaktqualität fraglich. Es werde angeregt, jedenfalls die vorhandenen Waffenbesitzkarten bis zum Abschluss des beabsichtigten Gerichtsverfahrens in der vorliegenden Form zu dulden. Gemäß Vermerk des Beklagten vom 18.07.2011 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch mitgeteilt, dass während des mittlerweile anhängigen Klageverfahrens auf die Durchsetzung der Anordnung verzichtet werde.
6Der Kläger hat am 14.07.2011 Klage erhoben mit dem Ziel, dass die in die Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragenen Zusätze "2-schüssig" gestrichen werden. Dadurch, dass der Beklagte auf die sachlichen Verbote des Bundesjagd- gesetzes zurückgreife, werde gegen die verfassungsrechtliche Gesetzgebungs- kompetenz der Bundesländer verstoßen. Denn diese könnten jederzeit von § 19 BJagdG abweichende Regelungen treffen. Die eingetragene bzw. nachträglich eingetragene Einschränkung sei rechtlich als Auflage gemäß § 9 WaffG zu bewerten. Eine solche hätte jedoch einer -hier fehlenden- separaten Begründung bedurft. Außerdem habe die Behörde ihren Ermessensspielraum überhaupt nicht erkannt, es liege insoweit ein Ermessensnichtgebrauch vor. Ein Jäger dürfe grundsätzlich Langwaffen erwerben, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese für die Jagd verwendbar seien oder nicht. So dürfe er beispielsweise den besonders kleinen und jagdlich überhaupt nicht verwendbaren "Zimmerstutzen" erwerben. Die Einschränkung der Magazinkapazität bei der Jagd ergebe sich ausschließlich aus den Besonderheiten des Jagdrechtes. Es bestehe waffenrechtlich keine Berechtigung der Behörde, eine derartige Einschränkung in waffenrechtliche Erlaubnisse einzutragen. Dass jagdrechtliche nicht mit waffenrechtlichen Beschränkungen vermischt werden dürften, zeige sich auch an den sonstigen Regelungen des § 19 BJagdG. So sei es jagdrechtlich auch verboten, mit Patronen, welche 2000 Joule Energie auf 100 Meter bzw. 6,5 mm Kaliber Durchmesser unterschritten, auf Hochwild zu schießen. Dennoch werde in keiner Waffenbesitzkarte bei kleinkalibrigen Waffen eingetragen " nur zur Verwendung auf Niederwild". Im Übrigen werde in der letzten Zeit vor dem Hintergrund erheblich wachsender Schwarzwildbestände diskutiert, ob nicht Magazine mit mehr als 2 Schuss zugelassen werden müssten. Falls es zu einer derartigen Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften komme, müssten sämtliche eingeschränkten Waffenbesitzkarten abgeändert werden. Dass die Sicht des Beklagten rechtlich unzutreffend sei, ergebe sich auch aus der Regelung in § 13 Abs. 6 WaffG. Von den dort alternativ aufgeführten Erlaubnistatbeständen ( befugte Jagdausübung, Abschuss von Tieren, die nicht Wild sind, Ein- oder Anschießen im Revier, Ausbildung von Jagdhunden im Revier, Jagdschutz) beziehe sich nur die 1. Alternative auf die Jagdausübung gemäß § 19 BJagdG, während dies bei den übrigen 4 Tatbeständen nicht der Fall sei. So könne der Jäger etwa gelegentlich der Ausbildung eines Jagdhundes eine halbautomatische Waffen mit einem Magazin für mehr als 2 Schüsse führen. Das gelte ebenfalls für die anderen genannten Alternativen. Zudem sei die Sichtweise des Beklagte auch insoweit nicht konsequent, als er annehme, dass der Kläger durch die Einschränkung nicht daran gehindert werde, zu Übungszwecken Magazine zu verwenden, die mehr als 2 Patronen aufnehmen könnten. Der Kläger habe aber Bedenken, dass er sich gegebenenfalls ordnungswidrig verhalte, wenn er auf Schießständen Magazine mit höherer Kapazität verwende, obwohl die fragliche Eintragung in seine Waffenbesitzkarten bestehe. Es könne ihm nicht zugemutet werden, die Frage der Rechtsmäßigkeit gegebenenfalls im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu klären.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter Abänderung der Eintragungen in der Waffenbesitzkarte Nr. 00.000 - dort Nr. 1 und 2 - sowie der Waffenbesitzkarte Nr. 00.000 - dort Nr. 1 - zu verpflichten, entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse ohne die Einschränkung "2-schüssig" zu erteilen,
9hilfsweise,
10die Auflagen "2-schüssig" in den genannten Waffenbesitzkarten aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte wiederholt und vertieft seine bisherige Argumentation. Die Verwendung eines Magazins, das mehr als 2 Patronen aufnehmen könne, könne gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 19 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c BJagdG nicht zur Jagd verwendet werden, sodass eine entsprechende Einschränkung einzutragen sei. Auch aus der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes gebe sich, dass das jagdliche Schießen auf Schießstätten der Übung und Förderung der Fertigkeit beim Umgang mit Waffen diene, die bei der Jagdausübung geführt würden. Das Verwenden von Magazinen mit mehr als 2 Patronen zum Übungsschießen diene aber gerade nicht dazu, die Fertigkeit beim Umgang mit Jagdwaffen zu fördern. Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Beklagten vom 08.06.2011 nicht als Verwaltungsakt anzusehen sei, sondern lediglich als Vorstufe zu einem noch zu erlassenen Verwaltungsakt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.
17Hinsichtlich der SL-Büchsen Arsenal M 12 F und Browning BAR Zenith ist das Begehren des Klägers als Verpflichtungsklage zulässig. Denn insoweit ist seinen Anträgen auf Erteilung entsprechender unbeschränkter waffenrechtlicher Erlaubnisse (Ausstellung einer bzw.Eintragung in eine Waffenbesitzkarte) nur teilweise stattgegeben worden. Im Hinblick darauf, dass keine Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden sind, sind die entsprechenden Erlaubnisse in der vorliegenden Form auch noch nicht bestandskräftig.
18Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet.
19Der Kläger hat nach § 13 Abs. 1 und 2 WaffG keinen Anspruch auf die beantragten unbeschränkten Erlaubnisse.
20Allerdings liegt ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der genannten Waffen gemäß
21§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG vor. Denn der Kläger ist Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Die Frage, inwieweit er die fraglichen Waffen konkret entweder zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettbewerbe benötigt, stellt sich nicht, weil insoweit gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG keine (weitergehende) Bedürfnisprüfung zu erfolgen hat. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, inwieweit nach der Schießstandordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. mit den fraglichen Waffen auf dem Schießstand geschossen werden kann. Davon abgesehen würde die Argumentation, dass nur mit den Waffen trainiert werden kann, die zugleich zur Jagdausübung benutzt werden können, auch deshalb nicht durchgreifen, weil im Gesetzgebungsverfahren in § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG das Bedürfnis des Jägers ausdrücklich auf das Training und die Wettkämpfe im jagdlichen Schießen erweitert worden ist. Nach der Gesetzesbegründung soll es den Jägern damit ermöglicht werden, sich spezielle Schusswaffen und Munition für das jagdliche Schießen zu beschaffen. Denn für das jagdliche Schießen, bei dem jagdbezogene Schießtechniken und -fertigkeiten unter Schießstandbedingungen geübt und perfektioniert werden, könnten häufig billigere Schusswaffen und Munition verwendet werden als in der freien Natur, in der aus Gründen des Tier- und Naturschutzes bestimmte Anforderungen hieran gestellt werden müssten (vgl. BT-Drucksache 14/8886 S. 111 Ziffer 10 zu § 13).
22Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 WaffG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG ein Verbot für halbautomatische Waffen besteht, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können.
23Die genannten Vorschriften verstoßen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die verfassungsrechtlich geregelte Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Es ist zwar zutreffend, dass das Jagdwesen nunmehr gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist und die Länder gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG abweichende Regelungen treffen können. Den vom Kläger angestellten Überlegungen für die Rechtslage bei Ausschöpfung dieser Gesetzgebungskompetenz seitens der Länder ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da zur Zeit entsprechende abweichende landesrechtliche Regelungen nicht existieren, für die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht, jedoch notwendigerweise auf die aktuelle Gesetzeslage abzustellen ist.
24§ 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG ist als Verbot i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu bewerten. Diese Regelung stellt sich nicht nur als beschränktes Nutzungsverbot der genannten Waffen für bestimmte Fälle dar, sondern als umfassendes Verbot dieser Waffen bei der Jagd auf Wild, weil die Norm praktisch betrachtet alle für die Jagd maßgeblichen Tierarten erfasst. So hat auch der Kläger als nicht unter den Begriff Wild fallende Tierarten nur Waschbär, Marderhund o.ä. genannt. Von daher unterscheidet sich die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG strukturell von den anderen dort in Absatz 1 Nr. 1 und 2 geregelten Verboten, die sich jeweils nur auf bestimmte Arten von Tieren und die insoweit erlaubte Munition beziehen bzw. den Einsatz von Kurzwaffen nur zu bestimmten Zwecken zulassen.
25Etwas Abweichendes lässt sich nicht aus § 13 Abs. 6 WaffG ableiten. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Regelung des Bedürfnisses, sondern um eine Bestimmung in Bezug auf das - einer speziellen Erlaubnispflicht unterliegende - Führen von Waffen.
26Soweit der Kläger darauf hinweist, dass dann bei einer Änderung des Jagdrechtes ggfls. entsprechende Eintragungen in Waffenbesitzkarten von Jägern umfänglich geändert werden müssten, mag dies zwar zutreffen, ändert aber nichts an der genannten Rechtslage.
27Unterfallen die betreffenden Waffen demnach nur bei der Verwendung eines Magazins, das nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, nicht einem Verbot nach dem Bundesjagdgesetz, kann die waffenrechtliche Erlaubnis nur mit dieser Beschränkung erteilt werden.
28In Bezug auf die SL-Büchse Dittrich BD 38 ist dagegen richtige Klageart für das Begehren des Klägers nicht die Verpflichtungsklage, sondern die Anfechtungsklage. Insoweit ist die am 23.10.2008 ohne den Zusatz "2-schüssig" in die Waffenbesitzkarte eingetragene Erlaubnis erst später eingeschränkt worden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine nachträgliche Auflage im Sinne des § 9 Abs. 2 WaffG handelt, die eigenständig angefochten werden kann, um den vorherigen Genehmigungsumfang wieder herzustellen. Die hier vorliegende Fallgestaltung ist aus Sicht der Kammer nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem
29Urteil des BVerwG vom 14.11.2007 - 6 C 1/07 - (juris)
30zugrunde liegt. Denn im vorliegenden Fall beschränkt sich die Eintragung auf die konkrete Waffe und hat keine Bedeutung für zukünftige Erwerbsfälle.
31Die Auflage in der vorliegenden Form ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Eine derartige Entscheidung steht im Ermessen der Behörde ("kann"). Dass die Behörde dies erkannt und in irgendeiner Form Ermessen ausgeübt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Des Weiteren fehlt auch jede Begründung für den Erlass der nachträglichen Auflage.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtslage bedarf im Hinblick auf die offensichtlich unterschiedliche Verwaltungspraxis im Land NRW der Klärung.