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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5077/12

Datum:
30.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 5077/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0830.1K5077.12.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.04.2005 (BK 4a/b-05-004/E 17.02.05) wird aufgehoben, soweit damit unter Ziffer 1 für die drei Produkte CuDA 2 Dr mit hochbitratiger Nutzung für KVz-TAL, Glasfaser 1 Faser (Gf1) und CCA-B mit ZWR monatliche Überlassungsentgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ab dem 01.04.2005 genehmigt werden.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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