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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 993/12

Datum:
23.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 993/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0823.19L993.12.00
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin von der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu dem nächsten Einstellungstermin nicht wegen der an ihrem rechten Unterarm befindlichen Tätowierung auszuschließen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.511,64 Euro festgesetzt.

 
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