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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 865/12

Datum:
07.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 865/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0907.19L865.12.00
 
Normen:
LGG § 17; LGG § 18
Leitsätze:

Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines EPHK gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung mit einem PHK (Leiter Polizeiwache)

- offen, ob die Gewichtung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern zutreffend war

- offen, ob von der Berücksichtigung von Vorbeurteilungen abgesehen werden durfte

- Votum der Auswahlkommission, das sich der Dienstherr zu Eigen gemacht hat, ist fehlerhaft, weil bei der Entscheidung der Auswahlkommission die Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt mitgewirkt (mitentschieden) hat

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle "Leiterin / Leiter Polizeiwache X. " bei dem Landrat des Rheinisch-Bergischen-Kreises als Kreispolizeibehörde mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 14.260,71 EUR festgesetzt.

 
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