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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1646/11

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1646/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0213.19L1646.11.00
 
Normen:
BeamtStG § 8 Abs 1 Nr 2; BeamtstG § 22 Abs 4; LVOPol § 12
Leitsätze:

Fehlendes Rechtsschutzinteresse zur Wiederherstellung des Suspensiveffekts der gegen die mit Sofortvollzug versehene Entlassungsverfügung, wenn die Beamtin (auf Widerruf - Kommissaranwärterin) bereits mit Bestehen der II. Fachprüfung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis ausgeschieden ist

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.175,96 Euro festgesetzt.

 
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