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Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung in gesundheitlicher Hinsicht. Bei 504 Krankheitstagen während der Probezeit wegen eines psychischen Leidens (Panikstörung) kann die Prognose, dass sich künftige Erkrankungen und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen, auch bei aktuell gegebener Dienstfähigkeit zutreffend sein
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wurde am 28. August 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Stadtinspektorin z. A. bei der beklagten Stadt angestellt.
3Während der Probezeit (wegen Krankheitszeiten gemäß § 7 Abs. 4 LBV NRW verlängert bis 28. Februar 2011) war die Klägerin an 506 Kalendertagen krankgeschrieben.
4Die Klägerin wurde am 21. Januar 2010 und am 22. September 2010 amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin Dr. N. hat den Gesundheitszustand der Klägerin im Anschluss an die zweite amtsärztliche Untersuchung wie folgt beurteilt:
5Es müsse bei der Klägerin von einer Panikstörung ausgegangen werden, vermutlich auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb die Klägerin offensichtlich in ihrer psycho-physischen Belastbarkeit immer wieder eingeschränkt sei. Wegen der Art der Erkrankung, mit langen Fehlzeiten einhergehend mit einer herabgesetzten psycho-physischen Belastbarkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu Rückfällen vor Erreichen der Altersgrenze bzw. zu einer Chronifizierung der Krankheit komme.
6Wegen der weiteren Einzelheiten der amtsärztlichen Einschätzung wird auf das neurologische Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 29. Dezember 2010 (Bl. 47 ff. BA3) Bezug genommen.
7Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 - zugestellt am 9. Februar 2011 - wurde die Klägerin wegen Nichtbewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 28. Februar 2011 entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Bewährung könne wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung nicht festgestellt werden. Die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
8Die Klägerin hat am 18. Februar 2011 Klage erhoben.
9Sie legt Stellungnahmen der Psychotherapeutin N1. H. vom 25. November 2010, 4. März 2011, 4. Juli 2011 und 9. Juli 2012 vor. Dazu macht sie unter anderem geltend, die von ihr absolvierte Therapie und die erzielten Therapieerfolge seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Es hätte zunächst die Probezeit verlängert werden können, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Die zweite amtsärztliche Untersuchung habe lediglich 5 bis 10 Minuten gedauert. Die Amtsärztin habe sich lediglich für die Fehlzeiten interessiert und erklärt, angesichts der Ausfallzeiten könne eine Übernahme in das Lebenszeitbeamtenverhältnis nicht befürwortet werden. Die erlittenen Traumatisierungen hätten sie ausgerechnet in der Probezeit in der Form massiver psychischer Beeinträchtigungen wieder eingeholt. Für eine endgültig negative Stellungnahme sei es im September 2010 noch zu früh gewesen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Entlassungsverfügung vom 3. Februar 2011 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie führt ergänzend zu den in dem angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen aus, Bedenken hinsichtlich der Verbeamtung auf Lebenszeit ergäben sich nicht nur aus den Fehlzeiten, sondern wegen des Auslösers, der Art und der Länge der Erkrankung. Diese Bedenken könnten auch durch eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht ausgeräumt werden. Für die Verlängerung der Probezeit bestehe keine Notwendigkeit, sie wäre zudem fürsorgepflichtwidrig.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Ziffer 2 BeamtStG.
19Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
20Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, es handelt sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden.
21BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris m. w. N..
22Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Die Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht erfordert danach, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen.
23BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5/00 -, a. a. O..
24Davon ausgehend ist die Entscheidung der Beklagten über die Nichtbewährung der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Künftige Erkrankungen der Klägerin und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit lassen sich nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausschließen. Diese Bewertung ist aufgrund der extremen krankheitsbedingten Fehlzeiten während der Probezeit und aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Begutachtung gerechtfertigt. Nach wiederholter Begutachtung der Klägerin hat die Amtsärztin in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 29. Dezember 2010 (Bl. 47 ff. BA3) nach Anamnese und Befundung den Zustand der Klägerin dahingehend beurteilt, dass eine Dienstfähigkeit aus psychiatrischer Sicht inzwischen zwar wieder gegeben sei, es könne aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Prognose aber leider nicht bestätigt werden, dass bei der Klägerin nicht vor Erreichen der Altersgrenze eine dauernde Dienstunfähigkeit eintritt. Aufgrund in der Kindheit erlittener seelischer Verletzungen und Kränkungen mit in bestimmten Stresssituationen auftretenden „Triggerungen“ bzw. sich aufdrängenden Erinnerungen und Assoziationen sei es nicht auszuschließen, dass sie bei Konflikten am Arbeitsplatz erneut mit Panikattacken reagiere. Als Folge erlittener Traumatisierungen sei die Belastbarkeit der Klägerin eingeschränkt. Die Amtsärztin hat auch die von der Klägerin aufgenommene psychotherapeutische Behandlung bei der Psychologin H. in ihre Beurteilung einbezogen und legt insoweit dar, dass auch angesichts des offenbar guten Verlaufs der Behandlung wegen der Traumatisierung, die wiederholt in Stress- und Belastungssituationen zu einer psychischen Dekompensation mit hohen Fehlzeiten geführt habe, Rückfälle vor Erreichen der Altersgrenze nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Kammer hat keinen Anlass, die Beurteilung der Amtsärztin anzuzweifeln. Auch die Aussagen in den Bescheinigungen der Psychologin H. stehen nicht im Widerspruch zu der Beurteilung der Amtsärztin. Zwar bescheinigt die Psychologin H. der Klägerin, die psychotherapeutische Behandlung erfolgreich abgeschlossen zu haben. Letztlich kann aber den Bescheinigungen der Psychologin H. nicht entnommen werden, dass künftige Erkrankungen und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. In der Bescheinigung vom 4. Juli 2011 (Bl. 44 GA) führt die Psychologin H. aus, dass Aussagen über das künftige Schicksal und mögliche Reaktionen auf noch unbekannte Belastungen nicht legitim seien; sie wage aber zu sagen, dass Frau L. eine physisch-psychische Stabilität gewonnen habe, die zu Hoffnung auf Kontinuität berechtige. Auf diese Einschätzung lässt sich die Prognose, dass sich künftige Erkrankungen und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen, nicht stützen, denn die Psychologin H. bringt letztlich nur eine Hoffnung zum Ausdruck.
25Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin zu entlassen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
26Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen. Eine Ermessensbetätigung kommt dann nicht in Betracht,
27vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 5 Rdn. 6.
28Dies folgt auch zwingend aus der Regelung des § 10 BeamtStG, wonach in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich zuvor in einer Probezeit (hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung) bewährt hat. Mit dem Wort „kann“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist.
29Hier war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein abschließendes Urteil möglich. Selbst wenn die Probezeit verlängert worden wäre und die Klägerin die restliche Probezeit ohne krankheitsbedingte Ausfallzeiten absolviert hätte, hätte dies nicht den Schluss zugelassen, dass künftige Erkrankungen und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Insoweit hat die Amtsärztin Dr. N. in ihrem nervenärztliche Gutachten vom 29. Dezember 2010 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass angesichts der Krankheitsvorgeschichte die aus fachärztlicher Sicht bestehenden Bedenken auch durch eine Verlängerung der Probezeit nicht ausgeräumt werden können.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.