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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6754/11

Datum:
01.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6754/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0801.19K6754.11.00
 
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 2 B 13.15
Normen:
§ 3 Abs 3 Elternzeitverordnung NRW
Leitsätze:

Einzelfall einer unbegründeten Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit / Anspruch auf Neubescheidung) in Bezug auf die versagte Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit

- keine substantiiert vorgetragenen Gründe (hier Krankheit [depressive Episode]), die eine Beendigung (nicht Unterbrechung) der Elternzeit rechtfertigen

- keine Ermessensfehler bei dem Hinweis auf personalwirtschaftliche Erwägungen

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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