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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5537/11

Datum:
23.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5537/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1123.19K5537.11.00
 
Tenor:

Das Klageverfahren gegen den Beklagten zu 1) wird eingestellt. Die Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2006 verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2006 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 1.034,25 Stunden eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 66 %, seine außergerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) jeweils zu 30 % sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) vollständig. Die Beklagte zu 2) trägt die Gerichtskosten zu 34 %, ihre außergerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zu 70 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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