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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4963/10

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4963/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0314.19K4963.10.00
 
Tenor:

Der Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 23.07.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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