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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war seit dem 7. Dezember 1977 als Feuerwehrbeamter bei der Beklagten tätig. Mit Ablauf des 30. April 2007 trat er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand.
3Vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst tätig und erbrachte eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.
4Unter dem 22. Februar 2011 machte der Kläger Entschädigungsansprüche für die im vorgenannten Zeitraum erbrachte Mehrarbeit in Höhe von bis zu 23.139,72 € geltend.
5Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. März 2011 ab.
6Der dagegen unter dem 1. April 2011 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011, zugestellt am 6. Juni 2011, zurückgewiesen.
7Der Kläger hat am 6. Juli 2011 Klage erhoben.
8Er macht unter anderem geltend, die Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden widerspreche verbindlichen europarechtlichen Vorgaben. Es lägen sowohl die Voraussetzungen des europarechtlichen Entschädigungsanspruchs als auch die des nationalen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruchs vor. Den entsprechenden Antrag bei der Behörde habe er mit Unterstützung des örtlichen Personalrats bereits Anfang 2001 und erneut im Jahr 2003 gestellt. Die Beklagte habe versucht, den Kläger und seine Kollegen durch diverse Aktivitäten, insbesondere Dienstversammlungen und Gespräche mit dem Personalrat, hin- und von einer gerichtlichen Geltendmachung abzuhalten. Wegen des Ruhestands des Klägers scheide ein Freizeitausgleich aus, weshalb eine Kompensation in Geld zu erfolgen habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Rechtslage sei verzwickt gewesen und es hätten erhebliche Zweifel am Erfolg einer Klage bestanden. Deshalb sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen, da eine Klage nicht zumutbar gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2011 zu verurteilen, an ihn 23.139,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie führt unter anderem aus, ein Anspruch ergebe sich weder aus § 78 a Abs. 2 LBG NRW noch aus einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Im übrigen seien eventuelle Ansprüche zwischenzeitlich verjährt, es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Spätestens seit einer entsprechenden Entscheidung des EuGH im Jahr 2005 sei die Rechtslage klar. Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung betreffend den Ausgleich der geleisteten Zuvielarbeit hätten nie stattgefunden. Der Kläger habe auch weder 2001 noch 2003 den von ihm behaupteten Antrag gestellt, weshalb die klageweise Geltendmachung treuwidrig sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger kann von der Beklagten für vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 geleistete Zuvielarbeit keine Entschädigung in Geld verlangen.
18Der Kläger hat zwar vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.
19Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,
20vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 -, juris,
21auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist.
22Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt aber wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.
23Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Widerspruch und Klage wurden vorliegend aber erst im Jahr 2011 erhoben, so dass die bis Ende 2006 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2009 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Die Verjährungsfrist wird erst durch Widerspruch und Klage gehemmt.
24Der Verjährungsbeginn war nicht wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben. Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist lediglich, dass der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte,
25vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 -, juris.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.