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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2372/11

Datum:
16.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2372/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1116.19K2372.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 31/13
Schlagworte:
verspätete Beförderung, Schwerbehinderung, Kollegialgerichtsregel
Leitsätze:

Der Dienstherr ist verpflichtet, sich im Rahmen der Beurteilung eines Schwerbehinderten die erforderliche Kenntnis über die Beschränkungen in der Einsatzfähigkeit und besondere Leistungen in Anbetracht der Behinderung zu verschaffen. Eine Berufung auf die das Verschulden ausschließende sog. Kollegialgerichtsregel kommt nur in Betracht, wenn dem Kollegialgericht die zur zutreffenden rechtlichen Würdigung erforderlichen Tatsachen bekannt waren.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des S.     -T.    -Kreises als Polizeibehörde vom 17. März 2011 verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er im März 2010 in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO befördert worden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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