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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2308/10

Datum:
10.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2308/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1210.19K2308.10.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 94/13
Parallelentscheidung(en):
vollständig (19 K 2310/10, 19 K 2311/10)
Leitsätze:

2004 + 2005: im Zeitpunkt der Antragstellung verjährt

2006 + 2007: offen, ob verfallen; jedenfalls keine krankheitsbedingte Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen

2008 + 2009: Mindesturlaub 20 Tage

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 16.03.2010 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 33,34 Tage in den Jahren 2008 und 2009 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Von den Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land ein Drittel und der Kläger zwei Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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