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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2190/11

Datum:
23.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2190/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1123.19K2190.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2835/12
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2011 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 16,6 Tage im Jahr 2010 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubes eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 2.422,94 €  zu bewilligen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 32% und das beklagte Land zu           68%   .

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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