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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2090/10

Datum:
21.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2090/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0921.19K2090.10.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2244/12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel vor Schichtbeginn zum regulären Dienst eines Polizeibeamten gehören und dem Kläger rückwirkend ab dem 17. März 2008 mit 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen sind, soweit er nicht als Wachdienstführer eingesetzt wurde.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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