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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2089/10

Datum:
03.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2089/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0903.19K2089.10.00
 
Schlagworte:
Rüstzeit
Leitsätze:

Die aufgewandte Zeit für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und für die Übernahme/Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel im Polizeidienst ist Arbeitszeit im Sinne der AZVOPol. Polizeiwachen sind personell und sachlich so auszustatten, dass diese Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen werden können.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium C. in der Dienstgruppe A der Wache C1. H. in der Zeit ab 16. März 2008 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.

Im Übrigen (Übergabegespräche, Abrüsten nach Schichtende) wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land und der Kläger je zu 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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