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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2042/10

Datum:
10.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2042/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0210.19K2042.10.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 610/12
Schlagworte:
Stornokosten, Erholungsurlaub, Widerruf, Weisung
Normen:
EUV § 9 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Von einer dienstlichen Weisung, einen gebuchten Erholungsurlaub zu stornieren, kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn für den Fall der Nichtbefolgung der dienstlichen Weisung mit dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der beklagte Kreis vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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