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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienst der der Beklagten.
3Vom 1. Oktober 1992 bis 31. Dezember 2006 war erbrachte der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.
4Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 wandte der Kläger sich mit der Bitte an die Beklagte, ihm für die bis dahin geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.
5Die Bitte wurde mit Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2006 abgelehnt.
6Am 2. November 2009 unterzeichneten die Beteiligten eine Vereinbarung, nach der der Kläger für das Jahr 2006 als Ausgleich für die Zeit, in der der Beamte bis zum 31. 12. 2006 über die zulässigen 48 Stunden pro Woche hinaus zum Dienst herangezogen worden ist, 145 Stunden Freizeitausgleich erhielt. In § 2 der Vereinbarung heißt es:
7"Mit der Gewährung des Freizeitausgleichs in Höhe von 145 Stunden sind alle Ansprüche für entstandene Mehrarbeit bis zum 31. Dezember 2006 gegen die Stadt aufgrund der Inanspruchnahme über die zulässigen 48 Stunden pro Woche hinaus abgegolten. Der Beamte verzichtet insofern auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche."
8Unter dem 27. Dezember 2010 reichte der Kläger bei der Beklagten einen so bezeichneten "Leistungswiderspruch" ein, mit dem er erneut für die Zeit ab dem 1. Oktober 1992 Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung geltend machte.
9Der "Leistungswiderspruch" wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2012 zurückgewiesen.
10Der Kläger hat am 12. März 2012 Klage erhoben. Er verfolgt mit der Klage seine Ansprüche weiter, soweit sie die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 betreffen.
11Er macht geltend, die Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden widerspreche verbindlichen europarechtlichen Vorgaben. Es lägen sowohl die Voraussetzungen des europarechtlichen Entschädigungsanspruchs als auch die des nationalen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruchs vor. Das Schreiben vom 14. Februar 2006 stelle keinen bestandskraftfähigen Bescheid dar. Selbst wenn das Schreiben als Bescheid zu qualifizieren sei, sei das Verfahren durch die am 2. November 2009 getroffene Vereinbarung wieder aufgegriffen worden. Die Vereinbarung vom 2. November 2009 beziehe sich allein auf das Jahr 2006 und betreffe den vorangegangenen Zeitraum nicht. Ansprüche kämen auch nicht erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht. Die Ansprüche seien nicht verjährt, die Geltendmachung der Verjährungseinrede würde auch gegen Unionsrecht sowie gegen den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz verstoßen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Februar 2006 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 Freizeitausgleich wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Umfang von 24 Stunden je Kalendermonat (also insgesamt 1.440 Stunden) zu gewähren,
14hilfsweise,
15die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Februar 2006 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden für jede dieser Stunden (insgesamt 1.440 Stunden) einen finanziellen Ausgleich in Höhe der in § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Vergütungssätze, hilfsweise eine angemessene finanzielle Entschädigung zu zahlen und die sich hieraus ergebenden Beträge mit 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie führt unter anderem aus, dem Anspruch stünde die Vereinbarung vom 2. November 2011 entgegen. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche zwischenzeitlich verjährt. Zudem stünde dem Anspruch die Bestandskraft des Bescheides vom 14. Februar 2006 entgegen. Es fehle auch an dem erforderlichen rechtzeitigen Antrag des Klägers.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist mit dem Hauptantrag und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.
22Der Kläger kann von der Beklagten für vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2005 geleistete Zuvielarbeit weder den mit dem Hauptantrag begehrten Freizeitausgleich noch die hilfsweise begehrte Entschädigung in Geld verlangen.
23Der Kläger hat zwar vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.
24Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,
25vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 - u. a. 2 C 29/11 -, juris,
26auch grundsätzlich ein auf Freizeitausgleich, hilfsweise auf Geldentschädigung gerichteter unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist.
27Ob das Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2006 als Verwaltungsakt zu werten ist, mit der Folge, dass die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung dem Anspruch entgegensteht, kann im vorliegenden Verfahren ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Ansprüche bereits mit der Vereinbarung vom 02. 11. 2009 abschließend abgegolten wurden.
28Denn der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.
29Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Widerspruch und Klage wurden vorliegend aber erst im Jahr 2010 bzw. 2012 erhoben, so dass die bis Ende 2005 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2008 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Die Verjährungsfrist wird erst durch Widerspruch und Klage gehemmt.
30Der Verjährungsbeginn war nicht wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben. Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist lediglich, dass der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte,
31vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 - u. a. 2 C 29/11 -, juris.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.