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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1221/12

Datum:
01.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1221/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0801.19K1221.12.00
 
Normen:
LBG NRW § 93 Abs 1; BRLPol Ziff 6
Leitsätze:

Einzelfall einer erfolgreichen Klage eines POK gegen seine dienstliche Beurteilung (8/08 - 6/11)

Fehlende Plausibilität, wenn nur für den Teilzeitraum 1/3 Erkenntnisse über (mögliche) Schlechtleistungen vorliegen; fehlerhafte Gewichtung zu den weiteren 2/3 des Beurteilungszeitraums

Keine Berücksichtigung gestiegener Diensterfahrung

 
Tenor:

Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L. vom 09.11.2011 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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