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Verwaltungsgericht Köln, 18 L 721/12

Datum:
02.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 721/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0702.18L721.12.00
 
Schlagworte:
Wohnsitz Umtragung Melderecht Ummeldung Verhältnismäßigkeit
Normen:
FZV § 5 Abs 1; FZV § 13 Abs 1 s. 1 Nr. 1; FZV § 13 Abs 3
Leitsätze:

Dem Kraftfahrzeughalter obliegt es, innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Zweifel an seinem Wohnsitz, die sich aus der melderechtlichen Sachlage ergeben, zu entkräften.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragasteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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