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1. Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Verpflegungsständen muss die genaue Anzahl und Standorte enthalten, um bescheidungsfähig zu sein.
2. Aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit folgt kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Verpflegungsstände.
3. Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf finazielle Unterstützung.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 Euro festge-setzt.
Gründe
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller das Aufstellen von Verpflegungsständen im Rahmen der Demonstration am 03.03.2012 auf dem Rudolfplatz in Köln zu genehmigen,
4ist unbegründet. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und -anspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
5Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Denn das der Antragsgegnerin von § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist weder zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert noch sonst ermessensfehlerhaft.
6Das ergibt sich bereits daraus, dass der zur Entscheidung gestellte Antrag nicht bescheidungsfähig ist. Mit ihm wurden nämlich weder die Anzahl noch der Standort der geplanten Verpflegungsstände bezeichnet. Diese Angaben sind im Übrigen auch nicht in den anwaltlichen Schreiben und Schriftsätzen des Antragstellers enthalten, aber für die gerade auch die straßenrechtlichen Belange berücksichtigende Entscheidung, ob eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, wesentlich. Das gilt erst recht, wenn es sich nicht nur um eine zu vernachlässigende Anzahl von Ständen handelt. So liegt der Fall hier, weil der Antragsteller selbst von ungefähr 1500 Demonstrationsteilnehmerinnen ausgeht und weiter davon, dass bei Versagung der Sondernutzungserlaubnis "zahlreiche" Teilnehmerinnen sich zu Geschäften begeben würden, um Getränke und Speisen zu kaufen.
7Eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten des Antragstellers folgt auch nicht aus dem Zusammenhang des Antrags mit der geplanten Versammlung und damit aus der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit. Das Versammlungsrecht knüpft zwar an die straßenrechtliche Funktion der Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs an. Dabei beachtet dieses Grundrecht aber die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Diese überlagert das Versammlungsrecht nur dann partiell, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist.
8Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, NJW 2011, 1201-1209.
9Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Aufstellung von Tischen zwecks - wenn auch nicht gewerbsmäßiger - Abgabe von Getränken und Speisen gegen eine Spende nicht unerlässlich für den Ablauf oder auch nur den Umfang des vom Antragsteller beabsichtigten Gelingens der Versammlung ist. Die Demonstrationsteilnehmer können sich und ihre Kinder vielmehr für die Dauer der Versammlung ohne weiteres mit selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln versorgen. Die beabsichtigte finanzielle Unterstützung des Vereins durch Einnahmen aus der Abgabe der kostenlos zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke gegen Spenden fällt dagegen nicht unter Art. 8 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt allein die Freiheit der Versammlung, begründet aber keine staatliche oder kommunale Pflicht zur Unterstützung eines Vereins.
10Im Übrigen liegt abgesehen davon, dass selbst ein Ermessensausfall nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null führt, entgegen der Meinung des Antragstellers auch kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Antragsgegnerin hat nicht etwa aus Gründen der Gleichbehandlung davon abgesehen, Ermessenserwägungen anzustellen, sondern gerade im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen den Gleichheitsgrundsatz angewandt und ihm den Vorrang vor den Belangen des Antragstellers gegeben.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Ziffer 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit schlägt als Mindest-Streitwert 500,00 Euro für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vor. Von diesem Wert ist nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auch im vorliegenden Eilverfahren auszugehen.