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Verwaltungsgericht Köln, 18 L 260/12

Datum:
01.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 260/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0301.18L260.12.00
 
Schlagworte:
Sondernutzungserlaubnis Verpflegungsstand Demonstration Versammlungsfreiheit
Normen:
GG Art 8 Abs 1; StrWG NRW § 18 Abs 1 S 2
Leitsätze:

1. Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Verpflegungsständen muss die genaue Anzahl und Standorte enthalten, um bescheidungsfähig zu sein.

2. Aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit folgt kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Verpflegungsstände.

3. Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf finazielle Unterstützung.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 Euro festge-setzt.

 
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