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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4164/11

Datum:
25.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4164/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0925.18K4164.11.00
 
Schlagworte:
Haltverbot Anfechtung Ermessen Parken Halten höchstzulässige Breite landwirtschaftliche Zugmaschine landwirtschaftliche Anbaugeräte Vorbeifahren Ausschwenken Hofeinfahrt
Normen:
StVO § 12 Abs 1 Nr 1; StVO § 45 Abs 1 S 1; StVO § 45 Abs 9 S 1; StVO § 45 Abs 9 S 2; StVZO § 32 Abs 1 S 1 Nr 1; StVZO § 32 Abs 1 S 1 Nr 2; StrWG NRW § 14 a Abs 1
Leitsätze:

Anfechtung der Anordnung eines Haltverbots (Einzelfall)

 
Tenor:

Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Einrichtung des von der Beklagten unter dem 9.8.2011 angeordneten Haltverbotbereichs auf der Straße W. in Bergisch Gladbach wird aufgehoben, soweit er vor dem Grundstück des Klägers vor der dortigen Garagenzufahrt bis zur Biegung der W. um das Grundstück des Klägers reicht.

Die Beklagte wird verurteilt, das an der Biegung der W. vor dem Grundstück des Klägers stehende Haltverbotschild zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der jeweils selben Höhe leistet.

 
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