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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2771/10

Datum:
18.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 2771/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0518.18K2771.10.00
 
Schlagworte:
betrieblich-technisches Regelwerk Pflichtinhalte von SNB und NBS anerkennte Regeln der Technik Ermessen
Normen:
AEG § 4 AEG § 14e Abs 1 Nr 4 EBO § 2 Abs 1 S 1 EIBV § 4 Abs 1 EIBV § 4 Abs 2 S 1 EIBV $ 4 Abs 4 EIBV § 4 Abs 6: EIBV § 4 Abs 7; EIBV § 10 Abs 1 S 1; EIBV § 10 Abs 1 S 3; EIBV § 10 Abs 1 S 4
Leitsätze:

Bei dem betrieblich-technischen Regelwerk der Klägerin handelt es sich um eine Sammlung von technischen Vorgaben, Verhaltensanweisungen und ähnlichen Informationen, die bei der Benutzung des Schienennetzes der Klägerin zu beachten sind, und damit um AGB. Rechtsgrund für die Verbindlichkeit des gesamten betrieblich-technischen Regelwerkes kann nur dessen wirksame Einbeziehung in das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Eisenbahnverkehrsunternehmen sein.

Das betrieblich-technische Regelwerk ist in dem hier beanstandeten Umfang Pflichtinhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen (= SNB). Einer formalen Abgrenzung, welche Module des betrieblich-technischen Regelwerkes SNB i.e.S. oder aber sonstige AGB sind, bedarf es nicht, weil beide gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EIBV zum Pflichtinhalt der SNB gehören und die SNB bei der Vorabprüfung nach § 14 e AEG mit ihrem gesamten Inhalt auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überprüfen sind.

Da das beanstandete betrieblich-technische Regelwerk Pflichtinhalt der SNB ist, unterliegt es auch zwingend den damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben. Deshalb gilt auch die Vorschrift des § 4 Abs. 4 EIBV für das Regelwerk.

Bei dem betrieblich-technischen Regelwerk der Klägerin handelt es sich nicht zwingend zugleich um Pflichtinhalte der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen.

 
Tenor:

Ziffer 4 des Bescheides vom 17.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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