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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 1411/11

Datum:
26.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 1411/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1126.18K1411.11.00
 
Schlagworte:
Erschließung zu große Entfernung der gereinigten Straße von der herangezogenen zugewandten Grundstücksseite fußläufige Verbindung von weniger als 150 Meter bezogen auf ein weiteres Flurstück, das zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wurde
 
Tenor:

Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.01.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Klägerin darin für das Flurstück 000/00 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 657,46 Euro für 71 Meter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße herangezogen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

 
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