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Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6465/10

Datum:
12.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6465/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0612.17K6465.10.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1648/12
Schlagworte:
Grundsteuer Erlass Köln Rohertrag Ertragsminderung übliche Jahresrohmiete Ertragswertverfahren Sachwertverfahren Mietspiegel Mietpreisspanne Vertretenmüssen Vermietungsbemühungen
Normen:
GrStG § 33 Abs 1
Leitsätze:

1. Zur Ermittlung des Umfangs des Ertragsausfalls ist der im Erlasszeitraum tatsächlich erzielte Ertrag dem „normalen Rohertrag“ gegenüberzustellen.

2. Es drängt sich auf, ebenso wie nach bisherigem Recht zur Ermittlung der üblichen Jahresrohmiete auf die in § 79 BewG enthaltene Regelung zurückzugreifen.

3. Die übliche Jahresrohmiete ist vorrangig aus der zu Beginn des Jahres vereinbarten Miete (der tatsächlichen Miete) herzuleiten; es ist nicht etwa auf fiktive Mietspiegelwerte abzustellen. Ein pauschales Heranziehen der Mittelwerte der in einem möglicherweise existierenden Mietspiegel angegebenen Mietpreisspannen würde demgegenüber zu u. U. erheblichen, nach dem Regelungszweck des § 33 GrStG nicht gerechtfertigten Verzerrungen bei der Ermittlung eines erlassbegründenden Ertragsausfalls führen.

4. Wie bisher kommt ein Rückgriff auf Mietspiegelwerte in Anlehnung an § 79 Abs. 2 BewG grundsätzlich nur in Betracht, soweit ein Objekt oder Teile eines Objekts zu Beginn des Erlasszeitraums entweder nicht vermietet oder eigengenutzt waren. Ferner kann der Mietspiegel zur Kontrolle und ggf. Korrektur etwaiger „Ausreißer“ in der jeweils vereinbarten Miethöhe dienen. In jedem Fall greift jedoch ein schematisches Abstellen auf die jeweiligen „Mittelwerte“ des letzten Mietspiegels zu kurz; erforderlich ist vielmehr, soweit möglich, eine einzelfallbezogene Betrachtung.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.09.2010 verpflichtet, die Grundsteuer für das Objekt S.-----straße 0 - 0/  S1.           00 - 00 für das Jahr 2009 in Höhe von 25 % (entsprechend 1.642,34 €) zu erlassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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