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Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6290/10

Datum:
28.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6290/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0828.17K6290.10.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2378/12
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag Köln Stammheim Ludwig-Aschoff-Straße Fahrbahn Gehweg Erneuerung wirtschaftlicher Vorteil Erschlossensein Wohnweg Verbindungsweg Primärerschließung Sekundärerschließung Mehrfacherschließung Hinwegdenken Inanspruchnahmemöglichkeit Hindernis
Leitsätze:

1. Der wirtschaftliche Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW (bzw. § 1 und § 4 SBS) ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Unter anderem kommt hier die bauliche Nutzung in Betracht.

2. Die Frage, ob ein Grundstück (auch) durch eine zweite Anlage erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die für das Erschlossensein durch die erste Anlage maßgeblich sind.

3. Durch Straßen werden die Grundstücke erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das verschafft, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist.

4. Ein (Eck-)Grundstück, das an einer Fahrstraße und zugleich an einem davon abzweigenden, zu einer anderen Fahrstraße durchlaufenden unbefahrbaren öffentlichen (Wohn-)Weg liegt, kann sowohl durch die erste Fahrstraße (hier: Bilharzstraße) als auch durch die zweite Fahrstraße (hier: die ausgebaute Ludwig-Aschoff-Straße) in Verbindung mit dem unbefahrbaren (Wohn-)Weg erschlossen sein. Auch hierdurch wird einem Grundstück, das nicht weiter als 50 m von der Einmündung des unbefahrbaren (Wohn-)Weges in die zweite Fahrstraße (hier: Ludwig-Aschoff-Straße) enfernt liegt, zusätzlich die bauordnungsrechtlich hinreichende Zugänglichkeit und damit die Bebaubarkeit vermittelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). Es handelt sich insoweit um eine sog. Sekundärerschließung, da die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht alleine durch den (Wohn-)Weg, sondern nur in Verbindung mit der befahrbaren Primärerschließungsanlage (hier: der Ludwig-Aschoff-Straße vermittelt werden kann.

5. Ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird, hängt dabei nicht von Erwägungen zur fiktiven Abhängigkeit der Grundstücksnutzung von dem Wohnweg in Verbindung mit der befahrbaren Primärerschließungsanlage (hier: Ludwig-Aschoff-Straße) bei Hinwegdenken der anderweitigen Erschließung (hier: Bilharzstraße) ab. Vielmehr ist entscheidend, ob in der Realität ein zusätzlicher Erschließungsvorteil durch diese Sekundärerschließung gewährt wird. Der Vorteil der Sekundärerschließung wird einem an einem unbefahrbaren (Wohn-)Weg liegenden Grundstück bei einer Fallgestaltung wie der hier zu beurteilenden unbeschadet der bereits vorhandenen Erschließung durch die andere Primärerschließungsanlage (hier: Bilharzstraße) geboten.

6. Ein auf dem Anliegergrundstück vorhandenes tatsächliches Hindernis schließt die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nur dann aus, wenn es nicht ohne unzumutbaren Aufwand beseitigt werden kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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