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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 726/11

Datum:
19.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 726/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0619.14K726.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 7080/12
Schlagworte:
Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide; Erstattung; Festsetzungsverjährung
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 130
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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