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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 6053/10.A

Datum:
23.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6053/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0223.14K6053.10A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 09. September 2010 verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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