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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4279/10.A

Datum:
24.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4279/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0124.14K4279.10A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan, unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf die Provinz Kunar
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 ihres Bescheides vom 22. Juni 2010 verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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