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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1337/10.A

Datum:
24.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1337/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0124.14K1337.10A.00
 
Schlagworte:
Asylrecht Afghanistan; unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezüglich Provinz Kunar
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Februar 2010 hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (Ziffer 1. Satz 1) sowie hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 4 und 5 AufenthG (Ziffer 1. Satz 2 2. Halbsatz) verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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