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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 317/12

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 317/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1122.13K317.12.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 2. Januar 2012 und vom 9. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger Informationen über Abschnitt B. II. Abs. 4 - 6 (Rückgabe eines einbehaltenen Gegenstandes infolge allgemeiner Zutrittskontrolle) seiner Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts im Justizgebäude Köln, Luxemburger Str. 101, vom 19. Oktober 2010 zu erteilen. Der Beklagte ist berechtigt, diejenigen Wörter zu schwärzen, aus denen sich Rückschlüsse auf einen Aufbewahrungsort der einbehaltenen Gegenstände ziehen lassen, der von dem in Abschnitt B. II. Abs. 1 genannten Aufbewahrungsort abweicht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Sechstel und der Beklagte zu fünf Sechsteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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