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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1512/11

Datum:
26.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1512/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0726.13K1512.11.00
 
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 7 C 19.15
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren einge-stellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 15. Oktober 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 verpflichtet, der Klägerin die bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien geführten Verwaltungsvorgänge betreffend das Gesetzgebungsverfahren zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 – soweit nicht für erledigt erklärt – mit Ausnahme der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich zu machen. Die Beklagte ist berechtigt, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor der Zugänglichmachung zu schwärzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Sechstel und die Beklagte zu fünf Sechsteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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