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Verwaltungsgericht Köln, 12 K 576/09

Datum:
24.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 576/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0124.12K576.09.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Januar 2009 wird aufgehoben. Der Oberbürgermeister der Beklagten wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthalts¬erlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sowie nach § 104a Abs. 5 bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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