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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Mit der am 27.02.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
3den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2012 aufzuheben.
4Die Beklagte beantragt,
5die Klage abzuweisen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
7Mit Beschluss vom 05.07.2012 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
8Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.
11Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 06.02.2012 sowie im Schriftsatz vom 22.05.2012 und auf den Hinweis des Gerichts vom 18.04.2012.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.