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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4814/11

Datum:
21.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4814/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0821.10K4814.11.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 27.07.2011 verpflichtet, die Kosten des den Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme der U. -Realschule S. vom 02.03.2011 betreffenden Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger des Widerspruchsgegners aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für notwendig zu erklären.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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