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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7956/09

Datum:
13.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 7956/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:1213.7K7956.09.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich das Verfahren durch Klagerücknahme und beiderseitige Hauptsachenerledigungserklärung erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, soweit er die Klage zurückgenommen hat und soweit diese abgewiesen wurde. Soweit sich die Klage durch Hauptsachenerledigung erledigt hat, trägt die Beklagte die Kosten.

Die Kostenentscheidung ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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