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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3889/09

Datum:
11.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3889/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:0111.7K3889.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 30.05.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu zwei Drittel und der Kläger zu

einem Drittel zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwen-

den, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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