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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 3130/09

Datum:
21.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 3130/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:0221.27K3130.09.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 12.13
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2009, soweit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für das Jahr 2007 zurückgefordert wird, aufgehoben.

Hinsichtlich der Klagerücknahme trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Die Kosten im Übrigen trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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