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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4978/11.A

Datum:
22.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4978/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:0822.23K4978.11A.00
 
Schlagworte:
Pakistan, Asyl, subsidiärer Schutz, interner Schutz, Todesstrafe, Meldewesen
Leitsätze:

Subsidiärer Schutz bei drohender Todesstrafe in Pakistan

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2011 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG n.F.) nicht vorliegt, und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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