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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5035/09

Datum:
14.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5035/09
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:0114.19K5035.09.00
 
Schlagworte:
Beihilfe Beförderungskosten Krankenbehandlung Dialyse Ausland Spanien Dienstleistungsfreiheit passive Dienstleistungsfreiheit Fürsorgepflicht Diskriminierungsverbot
Normen:
BeamtStG § 45 LBG § 77 Abs 8 S 2 Nr 2 d LBG § 85 aF LBG § 88 S 4 aF; BVO NRW § 4 Abs 1 Nr 11; BVO NRW § 10 Abs 1 S 3; EGV Art 49; EGV Art 50
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Beförderungskosten im Ausland

Einer Anwendung des § 10 Abs. 1 S 3 BVO NRW steht die passive Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 f EGV entgegen, wenn sich die Krankenbehandlung im Ausland, anlässlich derer Beförderungskosten entstehen, als geplante Maßnahme darstellt, und dem Kläger in gleicher Situation im Inland Beihilfe zu Beförderungskosten zu gewähren wäre. In einem solchen Fall folgt ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der allgemeinen Fürsorgepflicht.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2009 und 17.06.2009 sowie unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 22.07.2009 verpflichtet, dem Kläger zu den für die Monate Februar - Mai 2009 entstandenen Fahrtkosten zur Dialysebehandlung in Spanien eine Beihilfe in Höhe von 1.730,19 EUR zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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