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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4582/10

Datum:
14.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4582/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:1014.19K4582.10.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt L. vom 23. Juni 2010 verpflichtet, den Kläger unter Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 zum Justizvollzugsamtmann zu befördern.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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