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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 6818/10

Datum:
22.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6818/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:0722.18K6818.10.00
 
Schlagworte:
Viehtrieb
Normen:
StrWG NRW § 17; OBG § 14
Leitsätze:

Viehtrieb, der auf einer Gemeindestraße am äußersten Rand einer Ortslage im ländlichem Bereich stattfindet, stellt sich als Gemeingebrauch der Straße dar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 29.10.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 
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