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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4389/10.A

Datum:
13.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4389/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:1213.14K4389.10A.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 464/12.A
Leitsätze:

Pashtune aus der Provinz Kandahar

Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG

Bewaffneter Konflikt und erhebliche individuelle Gefahr in der Provinz Kandahar

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 03. Juni 2010 verpflichtet, festzustellen, dass bezüglich des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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