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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 822/10

Datum:
07.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 822/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2011:0407.13K822.10.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Akten der Veräußerung des Grundstücks "ehemalige HAWK-Stellung Westerbeck" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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